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Vereinssatzung


Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1919 Brauerschwend e.V. und hat seinen Sitz in 36318 Schwalmtal Ortsteil Brauerschwend.
  2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Alsfeld.
  3. Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen in verschiedenen Sparten je nach den sportlichen Bedürfnissen der Mitglieder und den Möglichkeiten des Vereins;
    2. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen;
    3. Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht Menschen aller Nationalitäten offen.
§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
  1. die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
  2. Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
  3. Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
  4. Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten;
  5. die Betreuung von passiven Mitgliedern.
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Mitglieder des Verein sind:

    1. Erwachsene (Aktive und Passive)
    2. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
    3. Kinder (unter 14 Jahre)
    4. Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen durch den Vorstand ernannt werden.
  4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

    1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage und auf Antrag in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise aufheben.
    2. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;
    3. wegen massivem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten;
    4. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hier durch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

  8. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wird durch die Vorstandschart mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 5 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird. Es können weitere Beitragszahlungen oder Umlagen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Abteilungen vorgesehen werden.
  2. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Vereinsbeitrag befreit und zahlen gegebenenfalls nur die Sonderbeiträge und Umlagen für einzelne Abteilungen.
§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und in den jeweiligen Abteilungsversammlungen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  2. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Im Übrigen gilt § 8 dieser Satzung.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Werden lt. § 5 für einzelne Abteilungen Sonderbeiträge oder Umlagen erhoben, so können die für die betreffende Abteilung bestimmten Übungsstätten nur von den Mitgliedern dieser Abteilungen genutzt werden. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter, sofern dieser nicht durch die Abteilung selbst im Rahmen einer eigenen Abteilungs ordnung lt. § 16 gewählt wird.
$ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereines sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
$ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr in der ersten Jahreshälfte vom Vorstand einzuberufen.
  3. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse zu erfolgen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Satz 3 dieser Vorschrift gilt entsprechend.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Bedeuten diese Anträge eine Erweiterung der Tagesordnung, so muss mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem zustimmen.
  6. Dringlichkeitsanträge bedürfen für die Aufnahme auf die Tagesordnung einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder (qualifizierte Mehrheit).
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
$ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. die Wahl des Vorstands;
    2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,
    3. den Bericht der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Vorstands;
    4. die Wahl von drei Kassenprüfern;
    5. die Wahl von Abteilungsleitern und deren Stellvertreter, sofern keine eigene Abteilungsordnung besteht;
    6. die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge;
    7. die Beschlussfassung über Verpflichtungen nach § 14 (3) der Satzung;
    8. die Genehmigung der Geschäftsordnung lt. § 12 (1) der Satzung;
    9. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
$ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus § 8 der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt § 15 Sitzungen des Vorstands
  2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wahlentscheidungen erfolgen geheim, wenn dies von einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
  4. Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
$ 11 Wahl des Vorstands

  1. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Er besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. dem Kassenwart und seinem Stellvertreter
    3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter § 11 Wahl des Vorstands
    4. dem Geschäftsführer des Sportheims
    5. dem Fest- und Veranstaltungsbeauftragten
    6. und den Abteilungsleitern

  4. Ist ein Abteilungsleiter verhindert an der Vorstandssitzung teilzunehmen, so nimmt sein Stellvertreter an der Vorstandssitzung teil und vertritt ihn mit dessen Rechten und Pflichten.
  5. Bestehen Ausschüsse so sind die von ihnen gewählten Ausschusssprecher berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und haben bei Angelegenheiten, die den Ausschuss betreffen, Stimmrecht. § 12 Aufgaben des Vorstands
  6. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so betraut der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand legt unter Beachtung der §§ 11 (3), 13 und 14 eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung fest. Dabei sollte die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die besondere Verantwortung für die Vereinsgebäude und Sportanlagen berücksichtigt werden. Dies kann im Rahmen einer eigenen Geschäftsordnung geschehen. Die Bildung von Ausschüssen ist möglich.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    2. Bechlussfassung über Verpflichtungen nach § 14 (3) der Satzung;
    3. Überwachung und Förderung des Sportbetriebs;
    4. Planung und Durchführung von sportlichen und sonstigen Vereinsveranstaltungen;
    5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1 Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie dem Kassenwart und dessen Stellvertreter.
  2. Jeweils zwei dieser Personen in der unten aufgeführten Kombination sind gemeinsam vertretungs- sberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzliche Vertreter:

    1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender,
    2. Vorsitzender und Kassenwart bzw. stellvertretender Kassenwart,
    3. stellvertretender Vorsitzender und Kassenwart bzw. stellvertretender Kassenwart.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstands

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt, falls gemäß § 12 keine andere Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung getroffen ist, insbesondere der Umgang mit Behörden und Sportverbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
  2. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehört weiterhin:

    1. Abwicklung des laufenden Geschäftsbetriebs;
    2. Die Mitgliederverwaltung;
    3. Entscheidungen über die Aufnahme neuer Mitglieder;
    4. Repräsentation des Vereins;
    5. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
    6. Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und den angeschlossenen Abteilungen.

  3. Der geschäftsführende Vorstand kann Verpflichtungen bis zu einer Höhe von 2.500 € eingehen, bei Verpflichtungen bis 5.000 € bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes, darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung. Verpflichtungen unter 150 € können von jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingegangen werden. Der Ausgabengrund muss bei nächstmöglicher Gelegenheit den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes mitgeteilt werden.
§ 15 Sitzungen des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 16 Abteilungen des Vereins

  1. Innerhalb des Vereins können für die unterschiedlichen Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer zugleich Mitglied des Vereins ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
  3. Die Abteilungen können sich eine eigene Abteilungsordnung geben und einen eigenen Vorstand wählen. Der Vorsitzende der Abteilung ist der Abteilungsleiter. Die Abteilungsordnungen müssen die Organisation der Abteilung regeln und sich an den Vorgaben der Satzung orientieren. Eine eigene Beitragserhebung ist nicht gestattet. Jede Abteilung nimmt ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich wahr, soweit nicht diese Satzung dem entgegensteht oder eine andere Abteilung hiervon betroffen ist. In diesen Fällen regelt der Vorstand unter Beachtung der einzelnen Belange die Angelegenheit.
  4. Die Leitung der Abteilung obliegt dem jeweiligen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter. Ihre Amtszeit entspricht der satzungsgemäßen Amtszeit des Vorstands. Sie bleiben bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Abteilungsleiters und dessen Stellvertreters im Amt. Scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus, so übernimmt der Stellvertreter bis zur Neuwahl die Aufgaben kommissarisch wahr. Bei Abteilungen mit einer eigenen Abteilungsordnung beruft der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Abteilungsversammlung ein, auf der ein neuer Abteilungsleiter durch die Mitglieder der Abteilung für die noch verbleibende Amtszeit zu wählen ist.
  5. Die Leiter der Abteilungen sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; sie können den Verein beschränkt auf ihre Abteilung und beschränkt auf das Aktivvermögen der Abteilung bis zu einer Höhe von 500 € vertreten. Die Eingehung von Anstellung-, Miet- oder Leasingverträgen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
  6. Die Abteilungsleiter haben in den Vorstandssitzungen und im Bedarfsfall auch außerhalb hiervon über Aktivitäten und Vorkommnisse in den Abteilungen zu unterrichten.
  7. Jede Abteilung kann von der zentralen Mitgliederverwaltung Listen über ihre Abteilung erhalten.
  8. Soweit erforderlich, erwirbt der Verein die Mitgliedschaft in Fachverbänden; die daraus resultierenden Rechte und Pflichten erstrecken sich auch auf die Mitglieder der Abteilung.
  9. Die §§ 6, 8 bis 10 gelten, soweit möglich, entsprechend für die Abteilungsversammlung.
  10. Um ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen zu können, erhalten die Abteilungen auf Antrag ein eigenes Budget, dessen Höhe und Verwendungszeitraum vom Vorstand beschlossen wird. Die Abteilungen sind berechtigt, dieses Budget oder darüber hinaus in Eigeninitiative erwirtschaftete Mittel unter Beachtung des Absatzes 5 mit eigener Kassenführung zu verwalten. Der Abteilungsleiter ist dem Vorstand hierbei hinsichtlich des satzungsgemäßen Handelns verantwortlich und zur Rechenschaft verpflichtet.
§ 17 Kassenprüfer

  1. Es werden drei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des 1. Kassenprüfers beträgt bei der 1. Wahl nach Inkrafttreten der Satzung ein Jahr, die des 2. und 3. Kassenprüfers zwei bzw. drei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse, die Abteilungskassen und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische und sachliche Richtigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 18 Protokollierung

  1. Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstands und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer, die der Vorstands- und Ausschusssitzungen vom Schriftführer oder Ausschussvorsitzendem zu unterzeichnen.
  2. Die Protokolle sind von den zuständigen Gremien zu genehmigen. Sie sind vom Vorstand aufzubewahren.
§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens Einviertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Auflösung beschließt.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwalmtal, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen und als steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung anerkannten Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  4. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§ 20 Inkrafttreten

    Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. März 2006 beschlossen und in Kraft gesetzt, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 31. März 2003.

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