| Präambel |
Die Abteilungsordnung soll einen optimalen Bestand und eine zukunftsträchtige Weiterentwicklung
der Tennisabteilung gewährleisten. Gleichzeitig dient sie damit der Umsetzung der in der Satzung
des TV 1919 Brauerschwend e.V. formulierten Vereinszwecke.
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| § 1 Vorstand, erweiteter Vorstand und geschäftsführender Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Abteilungsleiter
- dem stellvertretenden Abteilungsleiter
- dem Sportwart
- dem stellvertretenden Sportwart
- dem Kassenwart
- dem stellvertretenden Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- dem Jugendleiter
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Getränkewart
- dem Platzwart
- den Mannschaftsführern der Seniorenmannschaften
- den 2 gewählten Mitgliedern des Jugendausschusses
- Der geschäftsführender Vorstand besteht aus:
- dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter
- dem Sportwart
- dem Kassenwart
- Die Mannschaftsführer werden von den aktiven Spielern der Mannschaften gewählt oder gegebenenfalls vom
Vorstand ernannt. Der Sportwart hat ein Vorschlagsrecht.
- Die Arbeit des Jugendleiters wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten 2-köpfigen Jugend-
ausschuss unterstützt. Der Jugendausschuss kann auf Vorschlag des Jugendwartes um 2 weitere Mitglieder
erweitert werden, die vom Vorstand zu ernennen sind. Die Jugendlichen der Abteilung können sich einen
Jugendsprecher geben. Er gehört dem Jugendausschuss an.
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| § 2 Aufgaben des Vorstands |
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
- die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran,
dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
- Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
- Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung
des Leistungs- und Breitensports;
- Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten;
- die Betreuung von passiven Mitgliedern.
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| § 3 Geschäftsführung un dVertretung |
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands kann Verpflichtungen bis zu 50,00 € eingehen.
Für darüber hinausgehende Verpflichtungen bedarf es der Zustimmung von 2 Vertretern.
Anträge an den Hauptverein, die den im § 16 (5) seiner Satzung genannten Rahmen überschreiten,
werden vom Vorstand beschlossen. Dies gilt insbesondere bei Anstellungs-, Miet- und Leasingverträgen
und für die Beantragung des Abteilungsbudgets.
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| § 4 Elternmitsprache und -mitwirkung |
Bis zum Alter von 12 Jahren kann ein Elternteil das Stimmrecht für sein Kind wahrnehmen. Dies gilt
auch für Eltern, die selbst nicht Mitglied sind. Eine Berufung in den Jugendausschuss ist für diese
ebenfalls möglich.
Diese Abteilungsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.04.2003 beschlossen und am 10.04.2009
in der Mitgliederversammlung um den § 4 ergänzt.
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